Du fragst dich, ob und wie du dich genau bei der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt) für deine Weltreise melden musst? Wo liegen die Unterschiede zwischen arbeitssuchend und arbeitslos Meldung? Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld vor meiner Weltreise? Habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn ich wieder zurück in Deutschland bin? Diese und weitere Fragen klären wir im nachfolgenden Beitrag, inkl. offizieller Aussagen der Agentur für Arbeit (ehemals Arbeitsamt). Denn genau diese Fragen haben wir uns vor unserer Reise auch gestellt.
Inhalt:
- Muss ich mich arbeitslos melden?
- Vorteile Arbeitssuch-Arbeitslosmeldung
- Arbeitslosengeld
- Zurück in Deutschland! Habe ich noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?
- Bin ich über das Arbeitsamt versichert?
- Rückkehr nach Deutschland
- FAQs
Wir haben uns direkt an die Agentur für Arbeit gewendet und unsere Fragen wurde ausführlich von einer Sprecherin der Agentur für Arbeit beantwortet. In unserem Beispiel waren wir Sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatten Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.
Job gekündigt und bald geht es los, muss ich mich vor meiner Reise arbeitssuchend / Arbeitslos melden?
Agentur für Arbeit:
Prinzipiell besteht keine Verpflichtung, sich arbeitslos oder arbeitsuchend zu melden. Wer jedoch die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen möchte, muss sich melden und dabei bestimmte Fristen beachten. Wer in einer Beschäftigung ist, aber weiß, dass das Arbeitsverhältnis bald endet, sollte sich umgehend arbeitsuchend melden, spätestens 3 Monate, bevor die Beschäftigung endet. So lassen sich finanzielle Nachteile beim späteren Bezug von Arbeitslosengeld vermeiden. Erfahren Sie kurzfristig, dass Sie Ihre Arbeitsstelle voraussichtlich verlieren, melden Sie sich bitte innerhalb von 3 Tagen arbeitsuchend. Bitte beachten Sie: Die Arbeitssuchendmeldung ersetzt nicht die Arbeitslosmeldung. Wenn Sie sich zu spät arbeitsuchend melden, können Ihnen finanzielle Nachteile entstehen.
Welche Vorteile hat eine arbeitssuchend / arbeitslos Meldung?
Agentur für Arbeit:
Nach § 161 Abs. 2 SGB III gilt: „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.“ Daher ist es sinnvoll, sich vor Reiseantritt arbeitslos zu melden, da nach der Rückkehr ggf. die Anwartschaftszeit nicht mehr erfüllt ist.
Ich bin arbeitslos gemeldet und erhalte Arbeitslosengeld. Muss ich der Agentur für Arbeit mitteilen, dass ich eine Weltreise plane?
Agentur für Arbeit:
Ja, die Abmeldung ist zwingend erforderlich, da man während einer Reise nicht dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht und auch keine Anstrengungen unternehmen kann, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Erfolgt die Abmeldung nicht rechtzeitig, muss zu viel gezahltes ALG wieder zurück erstattet werden. (Über die Planung ist jedoch nicht zwingend zu informieren, sofern Sie in diesem Zeitraum dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und sich um einen Job bemühen.)
Habe ich nach meiner Rückkehr noch Anspruch auf Arbeitslosengeld?
Agentur für Arbeit:
Personen, die nach einem Auslandsaufenthalt nach Deutschland zurückkehren, sind nicht verpflichtet, sich arbeitslos zu melden. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Weltreisende, Abiturienten, Studenten oder Berufstätige handelt bzw. welchen Alters diese Personen sind.
Allerdings ist der Anspruch auf Leistungen an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen geknüpft. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld gehört dazu neben weiteren Voraussetzungen die Arbeitslosmeldung (persönlich oder online).
Außerdem gehört dazu, dass die Person überhaupt arbeitslos ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht bzw. eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung als Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer oder Tätigkeit als Selbständige/r oder mithelfende/r Familienangehörige/r ausübt. Daneben muss sie sich bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Anwartschaftszeit erfüllt ist. Das ist dann der Fall, wenn in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung und der eingetretenen Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate (das sind 360 Kalendertage, weil der Monat zu 30 Tagen gerechnet wird) in einem Versicherungspflichtverhältnis, in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder einem sonstigen Versicherungspflichtverhältnis (kann z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Rente wegen voller Erwerbsminderung vorliegen), zurückgelegt wurden. In bestimmten Fällen kann die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld auch erfüllen, wer in den letzten 30 Monaten bzw. 2 Jahren vor der Arbeitslosmeldung weniger als zwölf Monate in Versicherungspflichtverhältnissen gestanden hat (vgl. § 142 Abs. 2 SGB III).
Wer vor Antritt der Weltreise berufstätig war, kann die Anwartschaftszeit grundsätzlich erfüllen. Im Zusammenhang mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wird die Agentur für Arbeit auch den Eintritt einer Sperrzeit prüfen. Während einer Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt (Ruhen des Anspruchs) und zudem vermindert sich die Anspruchsdauer.
Also, wenn du die Antwort 2 und 4 kombinierst , kommst du auf das Ergebnis, dass es durchaus sinnvoll sein kann, sich noch vor Antritt deiner Reise arbeitslos zu melden – insbesondere bei langen Reisen. Andernfalls könnte z. B. die Anwartschaftszeit aus Antwort 4) nicht mehr erfüllt sein. Wenn du dich nach Beendigung des Jobs arbeitslos melden, bleibt der Anspruch auf Arbeitslosengeld 4 Jahre bestehen (S. Frage 2).
Krankenversicherung
Während deiner Arbeitslosigkeit bist du über die Bundesagentur für Arbeit krankenversichert. Nach deiner Abmeldung von einer Arbeitslosigkeit bist du 30 Tage Rest versichert. Spätestens danach sollte deine Auslandskrankenversicherung greifen. (Vorausgesetzt, du befindest dich schon auf Weltreise)
Job gekündigt? Was zu tun ist!
1.
Kündigung
Der coolste Teil an der ganzen Sache. Ob du selber gekündigt hast oder ob du gekündigt wurdest, spielt für den weiteren Ablauf keine Rolle.
2.
Arbeitssuchend
melden
Innerhalb von drei Tagen nach Abgabe oder Erhalt deiner Kündigung, online oder persönlich in deiner Agentur für Arbeit
3.
Arbeitslos melden
Spätestens am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit
4.
Abmelden
Sobald dein Abreisetag feststeht, melde dich bei der Agentur für Arbeit ab.
Lies dir am besten vor deiner Arbeitslosigkeit das Merkblatt für Arbeitslose sorgfältig durch
Rückkehr nach Deutschland und noch keinen Job?
Um nach deiner Rückkehr nach Deutschland Arbeitslosengeld zu erhalten, solltest du folgendes tun…
1.
Arbeitslos melden
Kannst du vor deiner Ankunft in Deutschland online durchführen. Solltest du vor deiner Abreise schon Arbeitslosengeld erhalten haben, wurde dein Anspruch schon errechnet.
2.
Bei der Krankenkasse melden
Melde dich bei deiner Krankenkasse und teile ihnen mit, dass du wieder in Deutschland bist. Die Beiträge übernimmt die Agentur für Arbeit.
3.
Persönliche Meldung
Spätestens am ersten Tag deiner Arbeitslosigkeit
4.
Abmelden
Sobald du einen Job gefunden hast.
FAQ
Wenn du hast in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate in einem Angestelltenverhältnis gearbeitet hast, dann hast du einen Anspruch von 12 Monaten auf das Arbeitslosengeld 1.
JA! Allerdings verhängt das Arbeitsamt eine Sperrfrist von 90 Tagen.
Vorausgesetzt dein Anspruch wurde errechnet bevor du deine Reise angetreten bist (also du hast mindestens einen Tag Arbeitslosengeld erhalten), bleibt dein Restanspruch für 4 Jahre bestehen.
Nach deiner Abmeldung bist du 30 Tage Rest-versichert. Danach benötigst du (wenn du im Ausland bist) eine Auslandskrankenversicherung.
Du verlierst unter Umständen dein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
1 Kommentar zu „Weltreise und Meldung bei der Agentur für Arbeit“
Wirklich sehr gut und ausführlich beschrieben.